General Terms and Conditions of Sale
1. Scope of Application
These General Terms and Conditions of Sale (GTC) apply to all our business relationships with our customers ("Buyer"). The General Terms and Conditions of Sale apply only if the Buyer is an entrepreneur (§ 14 German Civil Code), a legal entity under public law, or a special fund under public law within the meaning of § 310 paragraph 1 German Civil Code.
Our General Terms and Conditions of Sale apply exclusively. Deviating, conflicting, or supplementary general terms and conditions of the Buyer shall only become part of the contract if and to the extent that we have expressly agreed to their validity. This consent requirement also applies when the Buyer refers to its general terms and conditions in the context of the order and we have not expressly objected to the general terms and conditions.
These General Terms and Conditions of Sale apply to contracts for the sale and/or delivery of movable goods ("Goods"). It is irrelevant whether we manufacture the goods ourselves or purchase them from suppliers (§§ 433, 650 German Civil Code). Unless otherwise agreed, the General Terms and Conditions of Sale apply in the version valid at the time of the Buyer's order or in the version last communicated to the Buyer in text form as a framework agreement also for similar future contracts, without us as the seller having to refer to them again on a case-by-case basis.
Individual agreements made with the Buyer in individual cases (including side agreements, supplements, and amendments) and information in our order confirmation take precedence over these General Terms and Conditions of Sale. For the content of such agreements, a written contract or our written confirmation is decisive, subject to proof to the contrary.
Legally relevant declarations and notifications by the Buyer regarding the contract (e.g., defect notifications, setting of deadlines, withdrawal, or reduction) must be made in writing, i.e., in written and text form (e.g., letter, email, fax). Further statutory form requirements and additional evidence (if applicable, in case of doubts about the legitimacy of the declarant) remain unaffected.
Insofar as references are made to the applicability of statutory provisions, it should be noted that these merely have a clarifying meaning. The statutory provisions apply - even if no corresponding clarification has been made - within the limits in which they are not modified or excluded by the General Terms and Conditions of Sale.
2. Offer and Contract Formation
Our offers are subject to change and non-binding. This also applies when we have provided the Buyer with catalogs, technical documentation (e.g., drawings, plans, calculations, cost estimates, references to DIN standards), as well as other product descriptions or documents (including in electronic form). We reserve all proprietary and copyright rights to all documents provided to the Buyer in connection with the order placement. These documents may not be made accessible to third parties unless we give the Buyer our express written consent.
The order of goods by the Buyer constitutes a non-binding contractual offer pursuant to § 145 German Civil Code. Unless the order indicates otherwise, we are entitled to accept this contractual offer within two weeks of its receipt by us.
The acceptance of the contractual offer by the Buyer can be declared either in writing (e.g., through an order confirmation) or by delivery of the goods to the Buyer. In the event that we as the seller do not accept the Buyer's offer within the period specified in section 2.2, documents transmitted to the Buyer must be returned to us immediately.
3. Prices and Payment Terms
Unless otherwise agreed in writing in individual cases, our current prices at the time of contract conclusion apply ex warehouse, plus statutory value-added tax. Packaging costs are invoiced separately. Unless a fixed price agreement has been made, reasonable price changes due to changed wage, material, and distribution costs for deliveries that take place 3 months or later after contract conclusion are reserved.
In the case of a shipment sale, the Buyer shall bear the transport costs from the warehouse and the costs of transport insurance, if desired by the Buyer. In the event that we do not invoice the transport costs incurred in individual cases, we charge a lump sum for transport costs (excluding transport insurance). Any customs duties, fees, taxes, and other public charges shall be borne by the Buyer.
Payment of the purchase price must be made exclusively to the account specified overleaf. Cash discount deductions are only permitted with special written agreement.
Unless otherwise agreed, the purchase price is due and payable within fourteen days of invoicing and delivery or acceptance of the goods. However, we are entitled at any time, even within the framework of an ongoing business relationship, to make a delivery in whole or in part only against advance payment. We declare a corresponding reservation at the latest with the order confirmation.
The Buyer is in default when the above payment period expires. During default, the purchase price shall bear interest at the applicable statutory default interest rate pursuant to § 288 paragraph 2 German Civil Code of nine percentage points above the respective base interest rate. We reserve the right to assert further default damages. Our claim for commercial maturity interest pursuant to § 353 German Commercial Code remains unaffected vis-à-vis merchants.
If it becomes apparent after conclusion of the contract that our claim for payment of the purchase price is endangered due to lack of performance capacity on the part of the Buyer (e.g., by application for opening of insolvency proceedings), we are entitled according to the statutory provisions to refuse performance and, if applicable after setting a deadline, to withdraw from the contract (§ 321 German Civil Code). In the case of contracts where the production of non-fungible goods (custom-made products) is owed, we may immediately declare withdrawal. The statutory provisions on the dispensability of setting a deadline remain unaffected in this respect.
4. Rights of Retention
Rights of set-off or retention are only available to the Buyer if the Buyer's claim has been finally established by a court or is undisputed, and the Buyer's counterclaim is based on the same contractual relationship. In the event that defects occur in the context of delivery, the Buyer's counter-rights, in particular pursuant to section 8.6 sentence 2 of these General Terms and Conditions of Sale, remain unaffected.
5. Delivery Period and Delay in Delivery
5.1 The delivery period is individually agreed or specified by us upon acceptance of the order.
5.2 In the event that we cannot meet contractually agreed delivery periods for reasons for which we are not responsible, we must inform the Buyer of this circumstance immediately and at the same time communicate the expected or new delivery period. If a delayed delivery cannot be made due to unavailability of performance even within the newly announced delivery period, we are entitled to withdraw from the contract in whole or in part; we must immediately refund any consideration already provided by the Buyer (in the form of purchase price payment). Unavailability of performance exists, for example, when our supplier has not delivered to us on time, when we have concluded a congruent hedging transaction, when other disruptions in the supply chain exist (for example, due to force majeure), or when we are not obligated to procure in individual cases.
5.3 Whether there is a delay in delivery on our part as seller is determined according to statutory provisions. However, a prerequisite for a delay in delivery on our part as seller is a reminder by the Buyer. In the event that there is a delay in delivery, the Buyer may claim lump-sum compensation for delay damages. The damage lump sum amounts to 0.5% of the net price (delivery value) for each completed calendar week of delay, but in total no more than 5% of the delivery value of the goods delivered late. We reserve the right to provide corresponding proof that the Buyer suffered no damage or only lesser damage than the above lump sum.
5.4 The rights of the Buyer pursuant to section 9 of these General Terms and Conditions of Sale and our statutorily standardized rights, in particular in the case of exclusion of the obligation to perform (e.g., due to impossibility or unreasonableness of performance and/or subsequent performance), remain unaffected.
6. Delivery, Transfer of Risk, Acceptance, Default of Acceptance
6.1 Die Lieferung erfolgt ab Lager. Bei dem Lager handelt es sich auch um den Erfüllungsort für die Lieferung sowie um den Ort für eine etwaige Nacherfüllung. Für den Fall, dass der Käufer die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt haben möchte (Versendungskauf), hat er die Kosten für die Versendung zu tragen. Für den Fall, dass vertraglich nichts vereinbart wurde, können wir selbst über die Art des Versands (Verpackung, Versandweg, Transportunternehmen) bestimmen.
6.2 Mit der Übergabe der Ware an Käufer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Im Rahmen eines Versendungskaufs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware, der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur oder den Frachtführer über. Für den Fall der vertraglichen Vereinbarung einer Abnahme der Ware ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Weitergehende gesetzliche Vorschriften des Werkvertragsrechts bleiben unberührt. Der Übergabe bzw. der Abnahme der Ware steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
6.3 Für den Fall, dass sich der Käufer in Annahmeverzug befindet oder sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen verzögert, haben wir gegen den Kläger einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich der Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten). Gesetzliche Ansprüche unsererseits (Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) sowie der Nachweis eines höheren Schadens bleiben unberührt.
6.4 Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vor.
7.2 Bevor nicht eine vollständige Bezahlung der gesicherten Forderungen erfolgt ist, dürfen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich für den Fall, dass ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen, schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
7.3 Für den Fall eines vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Im Herausgabeverlangen ist nicht zugleich eine Rücktrittserklärung enthalten; vielmehr sind wir berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Für den Fall, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht bezahlt, müssen wir dem Käufer vor Geltendmachung dieser Rechte erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben. Dies gilt nur, sofern eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht entbehrlich ist.
7.4 Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß Ziffer 7.4.c befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. Für diesen Fall gelten die nachfolgenden Bestimmungen ergänzend:
- 7.4.a Die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse unserer Waren unterliegen dem Eigentumsvorbehalt zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Für den Fall, dass bei einer Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit den Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen bleibt, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verbundenen, vermischten oder verarbeiteten Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Der Käufer tritt auch zu Sicherungszwecken solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Für diesen Fall nehmen wir die Abtretung an.
- 7.4.b Der Käufer tritt uns bereits zum jetzigen Zeitpunkt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß Ziffer 7.4.a zu Sicherungszwecken die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Die Abtretung nehmen wir an. Die gemäß Ziffer 7.2 aufgeführten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
- 7.4.c Der Käufer bleibt neben uns zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel der Leistungsfähigkeit des Käufers vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Ziffer 7.3 geltend machen, verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen. Sofern wir die Ausübung eines Rechts gemäß Ziffer 7.3 geltend machen, können wir vom Käufer die Bekanntmachung der abgetretenen Forderungen und deren Schuldner verlangen, sowie dass der Käufer alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Weiterveräußerungsbefugnis des Käufers sowie dessen Befugnis zur Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
- 7.4.d Für den Fall, dass der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10% übersteigt, geben wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl frei.
7.5 Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
8. Mängelansprüche des Käufers
8.1 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Hiervon unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Käufers aus gesondert abgegebenen Garantien, insbesondere von Seiten des Herstellers.
8.2 Vereinbarungen, welche wir hinsichtlich der Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (umfasst sind auch Zubehör und Anleitungen) mit Käufern getroffen haben, bilden regelmäßig die Grundlage unserer Mängelhaftung im Rahmen der Gewährleistung. Eine Beschaffenheitsvereinbarung umfasst alle Produktbeschreibungen sowie Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Für den Fall, dass keine Beschaffenheit vereinbart wurde, ist nach der Vorschrift des § 434 Absatz 3 BGB zu beurteilen, ob ein Mangel gegeben ist. Vor diesem Hintergrund ist zu beachten, dass öffentlich getätigte Äußerungen des Herstellers im Rahmen von Werbung oder auf dem Etikett der Ware den Äußerungen sonstiger Dritter vorgehen.
8.3 Für Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten ist zu beachten, dass wir nur verpflichtet sind, eine Bereitstellung sowie eine Aktualisierung der digitalen Inhalte vorzunehmen, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gemäß Ziffer 8.2 ergibt. Wir übernehmen keine Haftung für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter.
8.4 Für Mängel, die der Käufer gemäß § 442 BGB bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt, haften wir nicht.
8.5 Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, soweit der Käufer seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Sofern es sich bei der Ware um Baustoffe oder um andere, zum Einbau oder sonstigen zur Weiterverarbeitung bestimmten Waren handelt, ist eine Untersuchung unmittelbar vor der Verarbeitung vorzunehmen. Eine schriftliche Anzeige an uns hat unverzüglich zu erfolgen, sofern sich im Rahmen der Lieferung, der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel zeigt. Schriftlich anzuzeigen sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung und nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Feststellung der Mängel. Für den Fall, dass der Käufer seine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Untersuchung und/oder Mängelzeige versäumt oder nicht wahrnimmt, ist eine Haftung unsererseits für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Sofern die Ware zum Einbau, zur Anbringung oder zur Installation bestimmt war, gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Nichteinhaltung bzw. Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenkundig wurde. Für diesen Fall stehen dem Käufer keine Ansprüche auf Ersatz der "Ein- und Ausbaukosten" zu.
8.6 Sofern die gelieferte Ware mangelhaft sein sollte, steht uns als Verkäufer ein Wahlrecht zu, ob wir eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) erbringen. Für den Fall, dass die von uns gewählte Art der Nacherfüllung für den Käufer im Einzelfall unzumutbar ist, kann er sie verweigern. Es bleibt uns jedoch vorbehalten, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern. Zudem sind wir berechtigt, die von uns zu erbringende Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Dem Käufer steht jedoch das Recht zu, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
8.7 Für die zu leistende Nacherfüllung hat der Käufer uns die notwendige Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Insbesondere hat der Käufer uns die Sache, für welche er einen Mangel geltend gemacht hat, zu Prüfungszwecken zu übergeben. Für den Fall, dass wir eine Nachlieferung einer mangelfreien Sache durchführen, hat der Käufer uns die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Einen Rückgabeanspruch steht dem Käufer jedoch nicht zu.
8.8 Sofern wir uns vertraglich nicht dazu verpflichtet haben, umfasst die Nacherfüllung weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche des Käufers auf Ersatz der "Ein- und Ausbaukosten".
8.9 Die Aufwendungen, welche zu Prüfungszwecken und zur Nacherfüllung notwendig sind (Transport-, Arbeits-, und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten), erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften sowie diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen für den Fall, dass ein Mangel vorliegt. Wir können jedoch vom Käufer aufgrund eines unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangens entstandenen Kosten für den Fall erstattet verlangen, dass der Käufer wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
8.10 Der Käufer hat das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und den Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, wenn ein dringender Fall vorliegt (z. B. bei Gefahr in Bezug auf die Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden). Der Käufer hat uns im Falle einer Selbstvornahme unverzüglich zu informieren. Für den Fall, dass wir berechtigt wären, eine Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern, hat der Käufer kein Recht zur Selbstvornahme.
8.11 Der Käufer kann nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, wenn eine vom Käufer für die Nacherfüllung zu setzende Frist erfolglos abgelaufen ist oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Für den Fall eines nicht erheblichen Mangels steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
8.12 Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gemäß § 445a Absatz 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich bei dem letzten Vertrag in der Lieferkette um einen Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder um einen Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c Satz 2, 327 Absatz 5, 327u BGB) handelt.
8.13 Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Käufers (§ 284 BGB) bestehen auch bei Vorliegen eines Mangels lediglich nach Maßgabe von Ziffer 9 und Ziffer 10.
9. Verjährung
9.1 Die Allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche, welche aus Sach- oder Rechtsmängeln resultieren, beträgt abweichend von § 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab Ablieferung. Für den Fall, dass eine Abnahme vertraglich vereinbart wurde, beginnt die Verjährung mit Abnahme.
9.2 Die Verjährungsfrist beträgt gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§§ 438 Absatz 1 Nr. 2 BGB) für den Fall, dass es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff). Dies gilt vorbehaltlich der weiteren gesetzlichen Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere § 438 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 3, §§ 444, 445b BGB)
9.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts finden auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers Anwendung, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, dass die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung gemäß der §§ 195, 199 BGB im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen würde. Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß Ziffer 10.1 und 10.2.a) sowie solche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
10. Sonstige Haftung
10.1 Wir als Verkäufer haften, soweit sich aus diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen, einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen, nichts anderes ergibt, bei Verletzungen von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Maßgaben.
10.2 Im Rahmen der Verschuldenshaftung haften wir, dahinstehend aus welchem Rechtsgrund, auf Schadensersatz, lediglich im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle von einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur:
- a) für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, resultieren,
- b) für Schäden, die aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflichten an, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf) resultieren. Unsere Haftung ist für diesen Fall jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens limitiert.
10.3 Die sich gemäß Ziffer 10.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Soweit ein Mangel arglistig verschwiegen und eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde, finden die Haftungsbeschränkungen keine Geltung. Dies gilt ebenfalls für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.4 Der Käufer kann wegen einer Pflichtverletzung, die nicht aus einem Mangel resultiert, nur für den Fall, dass wir als Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten haben, zurücktreten oder kündigen.
10.5 Ein Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
11. Rechtswahl und Gerichtsstand
11.1 Für diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns als Verkäufer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
11.2 Handelt es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz in München ausschließlicher, und auch internationaler Gerichtsstand, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Gleiches gilt, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist.
11.3 Zur Erhebung einer Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers sind wir darüber hinaus berechtigt. Hiervon unberührt bleiben vorrangige gesetzliche Vorschriften (ausschließliche Gerichtsstände).
Anhang 1: Anmerkungen
Das Formular geht von der Verwendung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 HGB aus. Insoweit existiert ein grundsätzlich größerer Gestaltungsspielraum für Allgemeine Geschäftsbedingungen, als es beim bereits individualvertraglich weitestgehend zwingend ausgestalteten Verbrauchsgüterkauf nach § 475 BGB der Fall ist. Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind so ausgestaltet, dass diese sowohl von Herstellern als auch von Zwischenhändlern verwendet werden können. Dies gilt auch für den Fall, dass wenn es sich um für den Verkauf an (End-)Verbraucher bestimmte (auch digitale) Produkte handelt. Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind von ihrer Gestaltung ausführlich gehalten und daher zwingend auf den jeweiligen Einzelfall anzupassen.
Sofern der Verwender der Allgemeinen Verkaufsbedingungen regelmäßig mit Unternehmern und Verbrauchern vertraglich agiert, sollte darauf geachtet werden, dass entweder getrennte Formulare eingesetzt werden oder gegenüber Verbrauchern auf die Verwendung von AGB gänzlich verzichtet wird.
Die auf der Umsetzung der Digitale-Inhalte-Richtlinie (DIRL) und der Warenkaufrichtlinie (WKRL) beruhende Schuldrechtsreform von 2022 konzentriert sich gänzlich auf den Verbrauchsgüterkauf bzw. die Bereitstellung digitaler Produkte an Verbraucher. Für den Fall, dass das allgemeine Kaufrecht und Fragen des Regresses in der Lieferkette tangiert sind, wird dies an entsprechender Stelle in den Allgemeinen Verkaufsbedingungen und den jeweiligen Anmerkungen (insbesondere zur Mängelhaftung) berücksichtigt.
Die Klauselverbote der §§ 308 und 309 BGB finden im unternehmerischen Rechtsverkehr (B2B) mittelbar über die Generalklausel des § 307 Absatz 1 und 2 BGB Anwendung (§ 310 Absatz 1, Satz 2 BGB). Im Rahmen dessen sind die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche angemessen zu berücksichtigen. Für eine möglichst sichere Gestaltung der AGB sollte eine Orientierung am beim Verbrauchervertrag geltenden Standard, d.h. an den ausdrücklichen Klauselverboten der §§ 308 und 309 BGB erfolgen. Vor diesem Hintergrund ist entsprechend der BGH-Rechtsprechung zu beachten, dass die Klauselverbote des § 309 BGB, die wegen ihrer starren Formulierung keine unmittelbare richterliche Bewertung zulassen, Indizwirkung für den unternehmerischen Rechtsverkehr entfalten.
Transparenzgebot
Dieses Gebot bedeutet, dass eine Klausel in AGB im Zweifel auch dann unangemessen benachteiligend ist, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Dieses Gebot bedeutet, dass intransparente Klauseln per se, ohne Hinzutreten einer inhaltlichen unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners, als unwirksam zu betrachten sind. Ferner bedeutet dies auch, dass das Transparenzgebot auch für Preisbestimmungen und leistungsbeschreibende Klauseln, die grundsätzlich von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind, gilt.
Gewährleistungsfristen
Bei Kauf- und Werkvertrag beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre. Durch AGB kann die Gewährleistungsfrist wie folgt verkürzt werden:
- Bewegliche Sachen außer Baumaterialien
- neu – Käufer ist Verbraucher: 2 Jahre
- neu – Käufer ist Unternehmer: 1 Jahr
- gebraucht – Käufer ist Verbraucher: 1 Jahr
- gebraucht – Käufer ist Unternehmer: keine
- Baumaterialien (sofern eingebaut)
- neu: 5 Jahre
- gebraucht – Käufer ist Verbraucher: 1 Jahr
- gebraucht – Käufer ist Unternehmer: keine
- unbebaute Grundstücke: keine
- Bauwerke
- Neubau: 5 Jahre
- Altbau: keine
Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung
Der Verkäufer hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen. Diese Pflicht darf durch AGB nicht ausgeschlossen werden.
Mängelhaftung – Verkäufer muss Aus- und Einbaukosten übernehmen
Die gesetzliche Vorschrift zur Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 3 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestimmt, dass der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet ist, dem Käufer die notwendigen Aufwendungen für den Aus- und Einbau oder die Anbringung der mangelfreien Sache zu ersetzen, wenn der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht hat. Gemäß § 445a BGB kann der Verkäufer darüber hinaus seinen Lieferanten in Regress zu nehmen. Der Verkäufer haftet aber nur dann, wenn der Käufer gutgläubig war. Die Rechte des Käufers sind mithin ausgeschlossen, wenn der Käufer im Zeitpunkt des Einbaus den Mangel kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
Änderungen im Gewährleistungsrecht
Die gesetzlichen Erneuerungen im Rahmen des Sachmangelgewährleistungsrechts durch die Umsetzung der DIRL und WKRL zum 01.01.2022 konzentrieren sich ganz auf den Verbrauchervertrag. Im Unternehmerverkehr ergeben sich trotz des jetzt in § 434 BGB angeordneten Gleichrangs von subjektivem und objektivem Fehlerbegriff und der Unübersichtlichkeit der Regelungen im Einzelnen keine gravierenden Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage. Insbesondere besteht B2B weiterhin die Möglichkeit, über konkrete (auch negative) Beschaffenheitsvereinbarungen vom objektiven Qualitätsstandard abweichende Regelungen zu treffen, die sich auch auf vorausgesetzte Verwendung des Produkts beziehen können. Besonderheiten insbesondere im Hinblick auf die Haftung für Ware mit digitalen Elementen in der Lieferkette sind berücksichtigt.
Beschränkung auf Nacherfüllung
Der Käufer kann bei einer mangelhaften Sache als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache oder bei Vorliegen der Voraussetzungen auch Schadenersatz verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung nicht gelingt, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann der Käufer – in zweiter Linie – Gewährleistungsrechte geltend machen. Mit der Klausel wird das Wahlrecht zur Art der Nacherfüllung abweichend von § 439 Absatz 1 BGB dem Verkäufer zugewiesen. Für die Zulässigkeit des Wahlrechts spricht vor allem, dass der Verkäufer bzw. der von ihm regelmäßig eingeschaltete Hersteller näher an der Sache dran ist als der Käufer, weshalb das Wahlrecht des Unternehmers beim Werkvertrag (§ 635 Abs. 1 BGB) sogar gesetzlich vorgesehen ist. Dieses Leitbild kann man, im Rahmen der Zumutbarkeit, auch auf Kaufverträge zwischen Unternehmern übertragen.
Haftungsbeschränkungen
Jeder Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist unwirksam.
Höhe der Verzugszinsen
Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als Verkäufer, beträgt der Zinssatz 5 % über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern beträgt der Zinssatz 9 % über dem Basiszinssatz. Unter www.bundesbank.de können die aktuellen Basiszinssätze ermittelt werden.